Honorar und Kosten
1. Stundensatz
(1) Grundsätzlich verrechne ich mein Honorar nach Zeitaufwand auf Grundlage eines Stundensatzes. Der verrechnete Stundensatz ist insbesondere abhängig von der Komplexität des Auftrages und wird mit Ihnen schriftlich vereinbart. Die kleinste verrechenbare Zeiteinheit sind 6 Minuten. Der für die einzelnen erbrachten Leistungen angefallene Zeitaufwand wird jeweils in Vielfachen dieser kleinsten verrechenbaren Zeiteinheit dargestellt. Eine Zeiteinheit von 6 Minuten entspricht dabei dem Wert 0,1, folglich beispielsweise eine halbe Stunde dem Wert 0,5 und eine volle Stunde dem Wert 1.
(2) Sofern nichts gegenteiliges vereinbart wird, erfolgt die Abrechnung der erbrachten Leistungen monatlich im Nachhinein, somit werden beispielsweise die im Zeitraum vom 1.1. bis 31.1. erbrachten Leistungen Anfang Februar zur Abrechnung gebracht.
2. Fälligkeit des Honorars
(1) Sofern in der Honorarnote nicht anders angegeben, ist die ausgewiesene Gesamtsumme sofort nach Erhalt der Honorarnote ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(2) Schuldbefreiende Zahlungen sind dabei ausschließlich auf das in der Honorarnote angeführte Konto möglich.
3. Zahlungsverzug
(1) Langt die in der Honorarnote ausgewiesene Gesamtsumme nicht spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Honorarnote oder, falls in dieser eine längere Zahlungsfrist (beispielsweise "binnen 14 Tagen") angeführt ist, nicht spätestens innerhalb dieser Zahlungsfrist auf dem in der Honorarnote angeführten Konto ein, befindet sich der Mandant im Zahlungsverzug.
(2) Im Fall eines erstmaligen Zahlungsverzuges erfolgt eine Mahnung unter Setzung einer Nachfrist, binnen derer das ausständige Honorar ohne Aufschlag nachgezahlt werden kann.
(3) Erfolgt innerhalb der gesetzten Nachfrist keine vollständige Zahlung des ausständigen Honorars, fallen für den bei Ablauf der Nachfrist noch offenen (Teil-)Betrag ab dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe an. Handelt es sich beim Mandanten um einen Verbraucher, beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz 4% p.a. (§ 1000 Abs. 1 ABGB). Handelt es sich beim Mandanten hingegen um einen Unternehmer, gilt ein gesetzlicher Verzugszinssatz von 9,2% über dem Basiszinssatz, wobei der am ersten Kalendertag eines Halbjahres geltende Basiszinssatz für das jeweilige Halbjahr maßgebend ist (§ 456 UGB).
(4) Kommt es zu einem wiederholten Zahlungsverzug eines Mandanten, etwa weil eine Honorarnote trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der Nachfrist beglichen wird oder weil mehrere Honorarnoten nicht innerhalb der jeweils angeführten Zahlungsfrist beglichen werden, bin ich berechtigt, zusätzlich zu den Verzugszinsen nach Abs. 3 und ohne weitere vorherige Mahnung einen Verspätungsaufschlag in Höhe von 4% des zuletzt ausständigen Netto-Honorarbetrages (zzgl USt) zu verrechnen.
(5) Die Verrechnung des Verspätungsaufschlages nach Abs. 4 erfolgt bei noch laufenden Mandaten mit der Honorarnote für jenes Monat, in den das Zahlungsziel gefallen wäre, und bei bereits abgeschlossenen Mandaten mit gesonderter Honorarnote.
4. Akontozahlung
(1) Als Anwalt bin ich berechtigt, vor Abschluss der Leistung angemessene Akontozahlungen (Netto-Pauschalbetrag zzgl. USt) zu verlangen oder offene Honoraransprüche von den für den Mandanten eingegangenen Geldern abzuziehen.
(2) Geleistete Akontozahlungen werden derart verrechnet, dass der als Akontozahlung geleistete Netto-Pauschalbetrag vom in der Honorarnote bzw. den Honorarnoten angeführten Netto-Honorar in Abzug gebracht wird.
(3) Stellt sich bei Endabrechnung der erbrachten Leistungen heraus, dass die vom Mandanten geleistete Akontozahlung das verrechnete Brutto-Gesamthonorar übersteigt, hat der Mandant Anspruch auf Rückerstattung des Differenzbetrages. Ein Anspruch auf Verzinsung dieses Differenzbetrages besteht hingegen nicht.
5. Das Österreichische Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG)
Dieses gelangt überwiegend dann zur Anwendung, wenn keine Vereinbarung über die Honorarabrechnung getroffen wird, so insbesondere bei Verfahren vor Behörden und Gerichten.
6. Die Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK)
Diese dienen zum Schutz des Auftraggebers (Mandanten) der Beurteilung über die Angemessenheit des Honorars. Sie sind von der Vertreterversammlung des österreichischen Rechtsanwaltskammertags am 7. Oktober 2005 beschlossen und kundgemacht worden und können hier heruntergeladen werden.
7. Umsatzsteuer (USt)
Alle Honorarangaben verstehen sich als Nettobeträge. Zum Nettohonorar ist die gesetzliche Umsatzsteuer (derzeit 20%) hinzuzurechnen. Bei ausländischen Mandanten gelten besondere Bestimmungen.
8. Gebühren, Kopien, sonstige Barauslagen
Mit einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ist die Entrichtung gesetzlicher Gerichts- und Verwaltungsgebühren verbunden. Diese Aufwendungen sind nicht im Honorar enthalten, sondern werden als Barauslagen diesem hinzugerechnet.
Ebenso werden Porti und Kopien sowie Fahrt- und Übernachtungsspesen bei auswärtigen Terminen gesondert nach Aufwand verrechnet.
9. Rechtsschutzversicherung
Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, besteht die Möglichkeit, dass diese meine Kosten, Gerichtskosten etc. und die Kosten Ihres Gegners übernimmt. In welchen Rechtsangelegenheiten und in welchem Umfang dies erfolgt, richtet sich nach Ihrem jeweiligen Rechtsschutzversicherungsvertrag. Bitte beachten Sie, dass es bei vielen Rechtsschutzversicherungsverträgen einen Selbstbehalt gibt. Weiters ist die Versicherungssumme zu beachten, die die Höchstleistung der Versicherung begrenzt. Besonders bei hohen Streitwerten kann es rasch zu einer Ausschöpfung der Versicherungssumme kommen. In diesem Fall muss ich Sie warnen und müssten Sie im Falle des Prozessverlustes die durch die Rechtschutversicherung nicht gedeckten Kosten aus der eigenen Tasche bezahlen. Ich berate Sie dazu gerne.
10. Verfahrenshilfe
Sollten Sie nicht über ausreichendes Vermögen verfügen, um sich einen Prozess leisten zu können, haben Sie noch die Möglichkeit bei Gericht einen Antrag auf Verfahrenshilfe zu stellen. Genauere Informationen finden Sie hier.